veröffentlicht am 23.03.2018
SG Dortmund, 28.02.2018, Aktenzeichen S 36 U 131/17:
In dem zuvor bezeichneten Verfahren hat das SG Dortmund entschieden, dass der Verkehrsunfall eines Arbeitnehmers auf dem Rückweg zum Betrieb nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit kein Arbeitsunfall war.
Der Arbeitnehmer hatte sich während der Arbeitszeit zu einem Arzttermin begeben, welcher knapp 1 Stunde andauerte. Auf dem Rückweg verletzte er sich durch einen Verkehrsunfall erheblich. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab. Dies wurde vom SG Dortmund bestätigt.
Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass der Kläger nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt sei. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie der vorliegende Arztbesuch seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher nicht versichert. Der Kläger habe auch nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Darüber hinaus liege auch kein Wegeunfall vor, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden habe. Dafür sei erforderlich, dass der Kläger sich mindestens 2 Stunden in der Arztpraxis hätte aufhalten müssen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
Als Fazit ist festzuhalten, dass der Besuch des Arztes während der Arbeitszeit versicherungsrechtliche Tücken aufweisen kann.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche