veröffentlicht am 04.06.2018
LAG Berlin-Brandenburg, 02.05.2017, 11 Sa 2062/16:
Das Überschreiten der Pausenzeit um 20 Minuten, ein erheblicher Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot sowie das wahrheitswidrige Leugnen des Alkoholkonsums im Anhörungsgespräch können nach einer Betriebszugehörigkeit von 32 Jahren eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht rechtfertigen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche