BAG, Urt. v. 8.6.2016 – 7 AZR 259/14
Auch langjährige Befristungsketten im Wissenschaftsbereich (im Streitfall: 22 Jahre) sind nach einer aktuellen Entscheidung des BAG nicht unbedingt wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Gegen eine missbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG könnten insbesondere Beschäftigungszeiten im Hochschulbereich sprechen, die der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters dienten. Das gelte unabhängig davon, ob diesen Arbeits- oder Beamtenverhältnisse auf Zeit zugrunde lägen.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Daniela Doberstein