BAG, 19.02.2019, 9 AZR 541/15:
Das BAG ist mit der oben bezeichneten Entscheidung dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 gefolgt. Damit hat auch das BAG in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel immer nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall des Urlaubsanspruches zum Jahresende belehrt hat und der Arbeitnehmer gleichwohl den Urlaub, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, nicht genommen hat.
Das BAG geht in der Entscheidung zwar nicht so weit, dem Arbeitgeber die Pflicht aufzuerlegen, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren, um den möglichen Verfall des Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers zu vermeiden. Der Arbeitgeber sei aber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen werde, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nehme.
Vor dem Hintergrund der Bestätigung der EuGH-Rechtsprechung seitens des BAG bleibt es bei unserem Rat, welchen wir bereits zu der EuGH-Entscheidung vom 06.11.2018 gegeben haben: Arbeitgeber sollten die von ihren Arbeitnehmern genommenen Urlaubstage überwachen und den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr rechtzeitig darüber informieren, dass noch ein Urlaubsanspruch besteht und er diesen bis zum Jahresende (oder im Bezugszeitraum) nehmen muss, damit er den Anspruch nicht verliert.
Arbeitnehmer sollten hingegen sehr genau prüfen, ob ihr Urlaubsanspruch tatsächlich nach Ablauf des Kalenderjahres verfallen ist, sollte der Arbeitgeber die Übertragung bestehender Resturlaubsansprüche anzweifeln.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche