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Neue Rechtsprechung zu Verfallklauseln im Arbeitsvertrag

Online seit 04.06.2021 BAG, Urteil vom 26.11.2020, 8 AZR 58/20:

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Verfallklauseln angepasst. Derlei Ausschlussklauseln sehen vor, dass die Vertragspartner Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis eine gewisse Zeit nach deren Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend machen müssen und diese ansonsten verfallen. Häufigster Anwendungspunkt sind dabei Lohnansprüche aus der Vergangenheit. Verfallklauseln gehören damit zu den wichtigsten Vertragsklauseln in einem Arbeitsvertrag, da sie die relevanten Fristen, soweit keine tarifvertraglichen Regelungen Anwendung finden, auf bis zu 3 Monate verkürzen können.

Im Hinblick auf die Verfallklauseln hat das BAG seine Rechtsprechung immer wieder angepasst. Die neueste Änderung hierzu ist in oben genannter Entscheidung ergangen.

Das BAG hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass Verfallklauseln, welche Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung sowie aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht explizit ausnehmen, unwirksam sind. Somit finden derlei Klauseln keine Berücksichtigung, mit der Konsequenz, dass die viel längeren gesetzlichen Verjährungsfristen zur Anwendung gelangen.

Eine unwirksame Verfallklausel kann also für Arbeitgeber zu einer erheblichen Kostenfalle werden. Umgekehrt ergeben sich durch die neue Rechtsprechung des BAG eventuell Möglichkeiten für Arbeitnehmer, bereits verfallen geglaubte Ansprüche doch noch gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

In jedem Falle sollten Arbeitgeber ihre Vertragsklauseln regelmäßig einer anwaltlichen Überprüfung unterziehen, um spätere Kostenüberraschungen zu vermeiden.

Zögern Sie nicht, bei Beratungsbedarf auf uns zuzutreten.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche

 
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