BAG, Urt. v. 10.5.2016 – 9 AZR 145/15
Für das Elternzeitverlangen gemäß § 16 Abs. 1 BEEG gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BAG die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Das Elternzeitverlangen müsse deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahre die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führe gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings könne es im Einzelfall treuwidrig sein, wenn sich der Arbeitgeber auf die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses berufe. Sei das Elternzeitverlangen mangels Einhaltung der Schriftform nichtig, habe dies auch zur Folge, dass der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG entfalle.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Daniela Doberstein