Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden. Die Kündigung ist die einseitige Erklärung, das bestehende Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Sie muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen. Dabei können sich u. a. Probleme bei der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch einen Vertreter ergeben. Die Kündigung wird erst mit ihrem Zugang beim Vertragspartner wirksam.
Zu unterscheiden ist zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung. Erstere erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (gesetzlich, vertraglich oder tarifvertraglich). Die außerordentliche Kündigung erklärt die jeweilige Vertragspartei in der Regel fristlos.
Ob eine Kündigung tatsächlich rechtswirksam ist, kann unter anderem davon abhängen, ob ein Kündigungsgrund erforderlich ist und ob dieser tatsächlich vorliegt. Überdies kann eine Kündigung auch aus anderen Gründen unwirksam sein. Beispielsweise weil vor Ausspruch ein bestehender Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 I BetrVG), bei einem Schwerbehinderten das Integrationsamt der Kündigung vor ihrem Ausspruch nicht zugestimmt hat oder weil ein sonstiger besonderer Kündigungsschutz nicht beachteter eingreift.
Eine Kündigung ist innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang klageweise anzugreifen, da sie sonst in jedem Falle wirksam wird. Gerne stehen wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht bei Fragen und Hilfestellung zur Verfügung.
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