Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist erfolgen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Dabei beträgt die sogenannte Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie verlängert sich nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit, allerdings gesetzlich nur für die durch den Arbeitgeber erklärte Kündigung. Die Vertragsparteien können aber vereinbaren, dass die verlängerten Kündigungsfristen auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten sollen.
Abweichend von den gesetzlichen Kündigungsfristen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag nach § 622 V Satz 2 BGB längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbaren. Eine Verkürzung ist, mit Ausnahme von Sonderregelungen für Aushilfsarbeitsverhältnisse und für Kleinunternehmen, nicht zulässig.
Tarifverträge erlauben eine Verlängerung bzw. Verkürzung von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen. Bei Ausspruch einer Kündigung ist stets durch einen Rechtsanwalt zu überprüfen, welche Kündigungsfrist im Einzelfall einschlägig ist.
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